Der Paragraph 35a des Sozialgesetzbuches regelt die Eingliederungshilfe für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung.

Nach diesem Gesetz haben Kinder ein Recht auf Eingliederungshilfe, wenn

  • Ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • Daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche zu erwarten ist.

Für diese Diagnose braucht es eine Feststellung durch einen Experten der Kinder- und Jugendpsychiatrie (z.B. einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie).

Kinder mit einer diagnostizierten LRS oder Dyskalkulie, die unter Schulängsten leiden, psychosomatische Beschwerden wie Bauch- und Kopfschmerzen entwickeln, sehr ängstlich, verunsichert oder aggressiv sind, könnten nach Prüfung  Anrecht auf eine Eingliederungshilfe haben. Für dieses Verfahren sind die Jugendämter (meist die Clearingstellen) zuständig.

Eine Eingliederungshilfe kann die Übernahme der Lerntrainingskosten beinhalten.

 

Paragraph 35a, SGB VIII